All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen der
Feu­er und Eis Tou­ris­tik GmbH

Sehr geehr­te Kun­den und Reisende,

die nach­fol­gen­den Bestim­mun­gen wer­den, soweit wirk­sam ver­ein­bart, Inhalt des zwi­schen dem Kunden/ Rei­sen­den und der Feu­er und Eis Tou­ris­tik GmbH, Mühl­bach­weg 6, 83700 Weiss­ach, nach­fol­gend „F&E“ abge­kürzt, zu Stan­de kom­men­den Pau­schal­rei­se­ver­tra­ges. Sie ergän­zen die gesetz­li­chen­Vor­schrif­ten der §§ 651a — y BGB (Bür­ger­li­ches Gesetz­buch) und der Arti­kel 250 und 252 des EGBGB (Ein­füh­rungs­ge­setz zum BGB) und fül­len die­se aus.

  1. Abschluss des Pauschalreisevertrages,Verpflichtungen des Kunden/Reisenden
 

 1.1. Für alle Buchungs­we­ge gilt:

  1. a) Grund­la­ge des Ange­bots von F&E und der Buchung des Kunden/Reisenden sind die Rei­se­aus­schrei­bung und die er­gänzenden Infor­ma­tio­nen von F&E für die jewei­li­ge Rei­se, soweit die­se dem Kunden/Reisenden bei der Buchung vorliegen.
  2. b) Rei­se­ver­mitt­ler und Buchungs­stel­len, sind von F&E nicht bevoll­mäch­tigt, Ver­ein­ba­run­gen zu tref­fen, Aus­künf­te zu ge­ben oder Zusi­che­run­gen zu machen, die den ver­ein­bar­ten Inhalt des Pau­schal­rei­se­ver­tra­ges abän­dern, über die Rei­seausschreibung bzw. die ver­trag­lich von F&E zuge­sag­ten Leis­tun­gen hin­aus­ge­hen oder im Wider­spruch dazu stehen.
  3. c) Anga­ben in Hotel­füh­rern und ähn­li­chen Ver­zeich­nis­sen, die nicht von F&E her­aus­ge­ge­ben wer­den, sind für F&E und die Leis­tungs­pflicht von F&E nicht ver­bind­lich, soweit sie nicht durch aus­drück­li­che Ver­ein­ba­rung mit dem Kunden/Reisenden zum Inhalt der Leis­tungs­pflicht von F&E gemacht wurden.
  4. d) Weicht der Inhalt der Rei­se­be­stä­ti­gung von F&E vom In­halt der Buchung ab, so liegt ein neu­es Ange­bot von F&E vor, an das er für die Dau­er von 3 Tagen gebun­den ist. Der Ver­trag kommt auf der Grund­la­ge die­ses neu­en Ange­bots zu­stande, soweit F&E bezüg­lich des neu­en Ange­bots auf die Ände­rung hin­ge­wie­sen und sei­ne vor­ver­trag­li­chen Informa­tionspflichten erfüllt hat (www.feuer-eis-touristik.de/pauschalreiserichtlinie) und der Kunde/Reisende inner­halb der Bin­dungsfrist F&E die Annah­me durch aus­drück­li­che Erklä­rung oder Anzah­lung erklärt.
  5. e) Die von F&E gege­be­nen vor­ver­trag­li­chen Infor­ma­tio­nen über wesent­li­che Eigen­schaf­ten der Rei­se­leis­tun­gen, den Rei­se­preis und alle zusätz­li­chen Kos­ten, die Zahlungsmoda­litäten, die Min­dest­teil­neh­mer­zahl und die Stor­no­pau­scha­len (gem. Arti­kel 250 § 3 Num­mer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) wer­den nur dann nicht Bestand­teil des Pau­schal­rei­se­ver­tra­ges, sofern dies zwi­schen den Par­tei­en aus­drück­lich ver­ein­bart ist.
  6. f) Der Kunde/Reisende haf­tet für alle ver­trag­li­chen Verpflich­tungen von Mit­rei­sen­den, für die er die Buchung vor­nimmt, wie für sei­ne eige­nen, soweit er eine ent­spre­chen­de Ver­pflichtung durch aus­drück­li­che und geson­der­te Erklä­rung über­nom­men hat.

1.2. Für die Buchung, die münd­lich, tele­fo­nisch, schrift­lich, per E‑Mail, per SMS oder per Tele­fax erfolgt, gilt:

  1. a) Mit der Buchung bie­tet der Kunde/Reisende F&E den Ab­schluss des Pau­schal­rei­se­ver­tra­ges ver­bind­lich an. An die Buchung ist der Kunde/Reisende 3 Werk­ta­ge gebunden.
  2. b) Der Ver­trag kommt mit dem Zugang der Reisebestäti­gung (Annah­me­er­klä­rung) durch F&E zustan­de. Bei — oder unver­züg­lich nach — Ver­trags­schluss wird F&E dem Kunden/Reisenden eine den gesetz­li­chen Vor­ga­ben ent­spre­chen­de — Rei­se­be­stä­ti­gung auf einem dau­er­haf­ten Daten­trä­ger über­mitteln (wel­cher es dem Kunden/Reisenden ermög­licht, die Erklä­rung unver­än­dert so auf­zu­be­wah­ren oder zu spei­chern, dass sie ihm in einem ange­mes­se­nen Zeit­raums zugäng­lich ist, z.B. auf Papier oder per Email), sofern der Kunde/Reisen­de nicht Anspruch auf eine Rei­se­be­stä­ti­gung in Papier­form nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Ver­tragsschluss in gleich­zei­ti­ger kör­per­li­cher Anwe­sen­heit bei­der Par­tei­en oder außer­halb von Geschäfts­räu­men erfolgte.

1.3. Bei Buchun­gen im elek­tro­ni­schen Geschäfts­ver­kehr (z.B. Inter­net, App, Tele­me­di­en) gilt für den Vertragsabschluss:

  1. a) Dem Kunden/Reisenden wird der Ablauf der elektroni­schen Buchung in der ent­spre­chen­den Anwen­dung von F&E erläutert.
  2. b) Dem Kunden/Reisenden steht zur Kor­rek­tur sei­ner Ein­gaben, zur Löschung oder zum Zurück­set­zen des gesam­ten Buchungs­for­mu­lars eine ent­spre­chen­de Kor­rek­tur­mög­lich­keit zur Ver­fü­gung, deren Nut­zung erläu­tert wird.
  3. c) Die zur Durch­füh­rung der Online­bu­chung ange­bo­te­nen Ver­trags­spra­chen sind ange­ge­ben. Recht­lich maß­geb­lich ist aus­schließ­lich die deut­sche Sprache.
  4. d) Soweit der Ver­trags­text von F&E im Onlinebuchungssys­tem gespei­chert wird, wird der Kunde/Reisende dar­über und über die Mög­lich­keit zum spä­te­ren Abruf des Ver­trags­tex­tes unterrichtet.
  5. e) Mit Betä­ti­gung des But­tons (der Schalt­flä­che) „zahlungs­pflichtig buchen“ bie­tet der Kunde/Reisende F&E den Ab­schluss des Pau­schal­rei­se­ver­tra­ges ver­bind­lich an. An die­ses Ver­trags­an­ge­bot ist der Kunde/Reisende drei Werk­ta­ge ab Absen­dung der elek­tro­ni­schen Erklä­rung gebunden.
  6. f) Dem Kunden/Reisenden wird der Ein­gang sei­ner Buchung unver­züg­lich auf elek­tro­ni­schem Weg bestätigt.
  7. g) Die Über­mitt­lung der Buchung durch Betä­ti­gung des But­tons „zah­lungs­pflich­tig buchen“ begrün­det kei­nen Anspruch des Kunden/Reisenden auf das Zustan­de­kom­men eines Pau­schal­rei­se­ver­tra­ges ent­spre­chend sei­ner Buchungsanga­ben. F&E ist viel­mehr frei in der Ent­schei­dung, das Vertrags­angebot des Kunden/Reisenden anzu­neh­men oder nicht.
  8. h) Der Ver­trag kommt durch den Zugang der Reisebestäti­gung von F&E beim Kunden/Reisenden zu Stande.
  9. i) Erfolgt die Rei­se­be­stä­ti­gung sofort nach Vor­nah­me der Bu­chung des Kunden/Reisenden durch Betä­ti­gung des But­tons „zah­lungs­pflich­tig buchen“ durch ent­spre­chen­de unmit­tel­ba­re Dar­stel­lung der Rei­se­be­stä­ti­gung am Bild­schirm (Buchung in Echt­zeit), so kommt der Pau­schal­rei­se­ver­trag mit Zu­gang und Dar­stel­lung die­ser Rei­se­be­stä­ti­gung beim Kunden/Reisenden am Bild­schirm zu Stan­de, ohne dass es einer Zwi­schen­mit­tei­lung über den Ein­gang sei­ner Buchung nach
  1. f) bedarf, soweit dem Kunden/Reisenden die Mög­lich­keit zur Spei­che­rung auf einem dau­er­haf­ten Daten­trä­ger und zum Aus­druck der Rei­se­be­stä­ti­gung ange­bo­ten wird. Die Verbind­lichkeit des Pau­schal­rei­se­ver­tra­ges ist jedoch nicht davon abhän­gig, dass der Kunde/Reisenden die­se Mög­lich­kei­ten zur Spei­che­rung oder zum Aus­druck tat­säch­lich nutzt. F&E wird dem Kunden/Reisenden zusätz­lich eine Aus­fer­ti­gung der Rei­se­be­stä­ti­gung in Text­form übermitteln.

1.4. F&E weist dar­auf hin, dass nach den gesetz­li­chen Vor­schriften (§ 312 Abs. 7 BGB) bei Pau­schal­rei­se­ver­trä­gen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fern­ab­satz (Brie­fe, Kata­lo­ge, Tele­fon­an­ru­fe, Tele­ko­pien, E‑Mails, über Mobil­funkdienst ver­sen­de­te Nach­rich­ten (SMS) sowie Rund­funk, Tele­me­di­en und Online­diens­te) abge­schlos­sen wur­den, kein Wider­rufs­recht besteht, son­dern ledig­lich die gesetz­li­chen Rück­tritts- und Kün­di­gungs­rech­te, ins­be­son­de­re das Rück­trittsrecht gemäß § 651h BGB (sie­he hier­zu auch Ziff. 5). Ein Wider­rufs­recht besteht jedoch, wenn der Ver­trag über Reise­leistungen nach § 651a BGB außer­halb von Geschäftsräu­men geschlos­sen wor­den ist, es sei denn, die münd­li­chen Ver­hand­lun­gen, auf denen der Ver­trags­schluss beruht, sind auf vor­her­ge­hen­de Bestel­lung des Ver­brau­chers geführt wor­den; im letzt­ge­nann­ten Fall besteht ein Wider­rufs­recht eben­falls nicht.

 

  1. Bezah­lung
 

 2.1. F&E und Rei­se­ver­mitt­ler dür­fen Zah­lun­gen auf den Rei­sepreis vor Been­di­gung der Pau­schal­rei­se nur for­dern oder anneh­men, wenn ein wirk­sa­mer Kundengeldabsicherungs­vertrag besteht und dem Kunde/Reisenden der Sicherungs­schein mit Namen und Kon­takt­da­ten des Absi­che­rers in kla­rer, ver­ständ­li­cher und her­vor­ge­ho­be­ner Wei­se über­ge­ben wur­de. Nach Ver­trags­ab­schluss wird gegen Aus­hän­di­gung des Siche­rungs­schei­nes eine Anzah­lung in Höhe von 20 % des Rei­se­prei­ses zur Zah­lung fäl­lig. Die Rest­zah­lung wird 4 Wochen vor Rei­se­be­ginn fäl­lig, sofern der Siche­rungs­schein über­ge­ben ist und die Rei­se nicht mehr aus dem in Zif­fer 5 genann­ten Grund abge­sagt wer­den kann. Bei Buchun­gen kür­zer als 4 Wochen vor Rei­se­be­ginn ist der gesam­te Reise­preis sofort zahlungsfällig.

2.2. Leis­tet der Kunde/Reisende die Anzah­lung und/oder die Rest­zah­lung nicht ent­spre­chend den ver­ein­bar­ten Zah­lungsfälligkeiten, obwohl F&E zur ord­nungs­ge­mä­ßen Erbrin­gung der ver­trag­li­chen Leis­tun­gen bereit und in der Lage ist, sei­ne gesetz­li­chen Infor­ma­ti­ons­pflich­ten erfüllt hat und kein gesetz­li­ches oder ver­trag­li­ches Auf­rech­nungs- oder Zurück­behaltungsrecht des Kunden/Reisenden besteht, und hat der Rei­sen­de den Zah­lungs­ver­zug zu ver­tre­ten, so ist F&E berech­tigt, nach Mah­nung mit Frist­set­zung und nach Ablauf der Frist vom Pau­schal­rei­se­ver­trag zurück­zu­tre­ten und den Kunden/Reisenden mit Rück­tritts­kos­ten gemäß Zif­fer 5 zu belasten.

 

  1. Ände­run­gen von Ver­trags­in­hal­ten vor Rei­se­be­ginn, die nicht den Rei­se­preis betreffen
 

 3.1. Abwei­chun­gen wesent­li­cher Eigen­schaf­ten von Reise­leistungen von dem ver­ein­bar­ten Inhalt des Pauschalreise­vertrages, die nach Ver­trags­ab­schluss not­wen­dig wer­den und von F&E nicht wider Treu und Glau­ben her­bei­ge­führt wur­den, sind F&E vor Rei­se­be­ginn gestat­tet, soweit die Ab­weichungen uner­heb­lich sind und den Gesamt­zu­schnitt der Rei­se nicht beeinträchtigen.

3.2. F&E ist ver­pflich­tet, den Kunden/Reisenden über Leis­tungsänderungen unver­züg­lich nach Kennt­nis von dem Än­derungsgrund auf einem dau­er­haf­ten Daten­trä­ger (z.B. auch durch E‑Mail, SMS oder Sprach­nach­richt) klar, ver­ständ­lich und in her­vor­ge­ho­be­ner Wei­se zu informieren.

3.3. Im Fall einer erheb­li­chen Ände­rung einer wesent­li­chen Eigen­schaft einer Rei­se­leis­tung oder der Abwei­chung von beson­de­ren Vor­ga­ben des Kunden/Reisenden, die Inhalt des Pau­schal­rei­se­ver­trags gewor­den sind, ist der Kunde/Reisende berech­tigt, inner­halb einer von F&E gleich­zei­tig mit Mit­tei­lung der Ände­rung gesetz­ten ange­mes­se­nen Frist ent­we­der die Ände­rung anzu­neh­men oder unent­gelt­lich vom Pau­schal­rei­se­ver­trag zurück­zu­tre­ten. Erklärt der Kunde/Rei­sende nicht inner­halb der von F&E gesetz­ten Frist ausdrück­lich gegen­über die­sem den Rück­tritt vom Pauschalreisever­trag, gilt die Ände­rung als angenommen.

3.4. Even­tu­el­le Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che blei­ben unbe­rührt, soweit die geän­der­ten Leis­tun­gen mit Män­geln behaf­tet sind. Hat­te F&E für die Durch­füh­rung der geän­der­ten Rei­se bzw. einer even­tu­ell ange­bo­te­nen Ersatz­rei­se bei gleichwer­tiger Beschaf­fen­heit zum glei­chen Preis gerin­ge­re Kos­ten, ist dem Kunden/Reisenden der Dif­fe­renz­be­trag ent­spre­chend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten

 

  1. Preis­er­hö­hung; Preissenkung
 

 4.1. F&E behält sich nach Maß­ga­be der § 651f, 651g BGB und der nach­fol­gen­den Rege­lun­gen vor, den im Pauschal­reisevertrag ver­ein­bar­ten Rei­se­preis zu erhö­hen, soweit sich eine nach Ver­trags­schluss erfolgte

  1. a) Erhö­hung des Prei­ses für die Beför­de­rung von Per­so­nen auf­grund höhe­rer Kos­ten für Treib­stoff oder ande­re Energieträger,
  2. b) Erhö­hung der Steu­ern und sons­ti­gen Abga­ben für verein­barte Rei­se­leis­tun­gen, wie Tou­ris­ten­ab­ga­ben, Hafen- oder Flug­ha­fen­ge­büh­ren, oder
  3. c) Ände­rung der für die betref­fen­de Pau­schal­rei­se gel­ten­den Wech­sel­kur­se unmit­tel­bar auf den Rei­se­preis auswirkt.

4.2. Eine Erhö­hung des Rei­se­prei­ses ist nur zuläs­sig, sofern F&E den Kunden/Reisenden in Text­form klar und ver­ständ­lich über die Preis­er­hö­hung und deren Grün­de zu unter­rich­tet und hier­bei die Berech­nung der Preis­er­hö­hung mitteilt.

4.3. Die Preis­er­hö­hung berech­net sich wie folgt:

  1. a) Bei Erhö­hung des Prei­ses für die Beför­de­rung von Perso­nen nach 4.1a) kann F&E den Rei­se­preis nach Maß­ga­be der nach­fol­gen­den Berech­nung erhöhen:

Bei einer auf den Sitz­platz bezo­ge­nen Erhö­hung kann F&E vom Kunden/Reisenden den Erhö­hungs­be­trag ver­lan­gen. Ande­ren­falls wer­den die vom Beför­de­rungs­un­ter­neh­men pro Beför­de­rungs­mit­tel von F&E antei­lig gefor­der­ten, erhöh­ten Kos­ten für Treib­stoff oder ande­re Ener­gie­trä­ger durch die zu beför­dern­den Per­so­nen geteilt. Den sich so erge­ben­den Erhö­hungs­be­trag kann F&E vom Kunden/Reisenden verlangen.

  1. b) Bei Erhö­hung der Steu­ern und sons­ti­gen Abga­ben gem. 4.1b) kann der Rei­se­preis um den ent­spre­chen­den, anteili­gen Betrag her­auf­ge­setzt werden.
  2. c) Bei Erhö­hung der Wech­sel­kur­se gem. 4.1c) kann der Rei­sepreis in dem Umfan­ge erhöht wer­den, in dem sich die Rei­se dadurch für F&E ver­teu­ert hat.

4.4. F&E ist ver­pflich­tet, dem Kunden/Reisenden auf sein Ver­lan­gen hin eine Sen­kung des Rei­se­prei­ses ein­zu­räu­men, wenn und soweit sich die in 4.1 a) ‑c) genann­ten Prei­se, Ab­gaben oder Wech­sel­kur­se nach Ver­trags­schluss und vor Rei­sebeginn geän­dert haben und dies zu nied­ri­ge­ren Kos­ten für F&E führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hier­nach geschul­de­ten Betrag gezahlt, ist der Mehr­be­trag von F&E zu erstat­ten. F&E darf jedoch von dem zu erstat­ten­den Mehrbe­trag die F&E tat­säch­lich ent­stan­de­nen Ver­wal­tungs­aus­ga­ben abzie­hen. F&E hat dem Kunden/Reisenden auf des­sen Ver­langen nach­zu­wei­sen, in wel­cher Höhe Verwaltungsausga­ben ent­stan­den sind.

4.5. Preis­er­hö­hun­gen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebe­ginn ein­ge­hend beim Kunden/Reisenden zulässig.

4.6. Bei Preis­er­hö­hun­gen von mehr als 8 % ist der Kunde/Reisende berech­tigt, inner­halb einer von F&E gleich­zei­tig mit Mit­tei­lung der Preis­er­hö­hung gesetz­ten ange­mes­se­nen Frist ent­we­der die Ände­rung anzu­neh­men oder unent­gelt­lich vom Pau­schal­rei­se­ver­trag zurück­zu­tre­ten. Erklärt der Kunde/Rei­sende nicht inner­halb der von F&E gesetz­ten Frist ausdrück­lich gegen­über die­sem den Rück­tritt vom Pauschalreisever­trag, gilt die Ände­rung als angenommen.

 

  1. Rück­tritt durch den Kunden/Reisenden vor Rei­se­be­ginn: Stornokosten
 

 5.1. Der Kunde/Reisende kann jeder­zeit vor Rei­se­be­ginn vom Pau­schal­rei­se­ver­trag zurück­tre­ten. Der Rück­tritt ist gegen­über F&E unter der vorstehend/nachfolgend angege­benen Anschrift zu erklä­ren, falls die Rei­se über einen Rei­severmittler gebucht wur­de, kann der Rück­tritt auch die­sem gegen­über erklärt wer­den. Dem Kunden/Reisenden wird emp­foh­len, den Rück­tritt in Text­form zu erklären.

5.2. Tritt der Kunde/Reisende vor Rei­se­be­ginn zurück oder tritt er die Rei­se nicht an, so ver­liert F&E den Anspruch auf den Rei­se­preis. Statt­des­sen kann F&E eine ange­mes­se­ne Ent­schä­di­gung ver­lan­gen, soweit der Rück­tritt nicht von ihm zu ver­tre­ten ist. F&E kann kei­ne Ent­schä­di­gung ver­lan­gen, soweit am Bestim­mungs­ort oder in des­sen unmit­tel­ba­rer Nähe unver­meid­ba­re, außer­ge­wöhn­li­che Umstän­de auftre­ten, die die Durch­füh­rung der Pau­schal­rei­se oder die Be­förderung von Per­so­nen an den Bestim­mungs­ort erheb­lich beein­träch­ti­gen; Umstän­de sind unver­meid­bar und außer­gewöhnlich, wenn sie nicht der Kon­trol­le der Par­tei, die sich hier­auf beruft, unter­lie­gen, und sich ihre Fol­gen auch dann nicht hät­ten ver­mei­den las­sen, wenn alle zumut­ba­ren Vor­kehrungen getrof­fen wor­den wären.

5.3. F&E hat die nach­fol­gen­den Ent­schä­di­gungs­pau­scha­len unter Berück­sich­ti­gung des Zeit­raums zwi­schen der Rück­trittserklärung und dem Rei­se­be­ginn sowie unter Berück­sichtigung der erwar­te­ten Erspar­nis von Auf­wen­dun­gen und des erwar­te­ten Erwerbs durch ander­wei­ti­ge Ver­wen­dun­gen der Rei­se­leis­tun­gen fest­ge­legt. Die Ent­schä­di­gung wird nach dem Zeit­punkt des Zugangs der Rück­tritts­er­klä­rung wie folgt mit der jewei­li­gen Stor­no­staf­fel berechnet:

  1. a) Eigen­an­rei­se in die Zielgebiete
  • bis zum 30. Tag vor Rei­se­an­tritt 25 %
  • vom 29. bis 15. Tag vor Rei­se­an­tritt 50 %
  • vom 14. bis 08. Tag vor Rei­se­an­tritt 70 %
  • vom 07. bis 03. Tag vor Rei­se­an­tritt 80 %
  • ab dem 2. Tag vor Rei­se­an­tritt bis zum Tag des Rei­se­an­tritts oder bei Nicht­an­tritt der Rei­se 90 % des Reisepreises;
  1. b) Flug­pau­schal­rei­sen mit Lini­en- oder Char­ter­flug sowie Rei­sen, die nicht unter die vor­ge­nann­te Zif­fer a) fallen
  • bis zum 31. Tag vor Rei­se­an­tritt 20 %
  • ab dem 30. Tag vor Rei­se­an­tritt 25 %
  • ab dem 22. Tag vor Rei­se­an­tritt 35 %
  • ab dem 15. Tag vor Rei­se­an­tritt 50 %
  • ab dem 8. Tag vor Rei­se­an­tritt 70 %
  • ab dem 2. Tag vor Rei­se­an­tritt bis zum Tag des Rei­se­an­tritts oder bei Nicht­an­tritt der Rei­se 80 % des Reisepreises;
 

5.4. Dem Kunden/Reisenden bleibt es in jedem Fall unbe­nommen, F&E nach­zu­wei­sen, dass F&E über­haupt kein oder ein wesent­lich nied­ri­ge­rer Scha­den ent­stan­den ist, als die von F&E gefor­der­te Ent­schä­di­gungs­pau­scha­le. Eine Ent­schädigungspauschale gem. Zif­fer 5.3. gilt als nicht fest­ge­legt und ver­ein­bart, soweit F&E nach­weist, dass F&E wesent­lich höhe­re Auf­wen­dun­gen ent­stan­den sind als der kal­ku­lier­te Be­trag der Pau­scha­le gemäß Zif­fer 5.3. In die­sem Fall ist F&E ver­pflich­tet, die gefor­der­te Ent­schä­di­gung unter Berücksich­tigung der erspar­ten Auf­wen­dun­gen und des Erwerbs einer etwa­igen, ander­wei­ti­gen Ver­wen­dung der Rei­se­leis­tun­gen kon­kret zu bezif­fern und zu begründen.

5.5. Ist F&E infol­ge eines Rück­tritts zur Rück­erstat­tung des Rei­se­prei­ses ver­pflich­tet, bleibt §651h Abs. 5 BGB unberührt.

5.6. Das gesetz­li­che Recht des Kunden/Reisenden, gemäß § 651 e BGB von F&E durch Mit­tei­lung auf einem dau­er­haf­ten Daten­trä­ger zu ver­lan­gen, dass statt sei­ner ein Drit­ter in die Rech­te und Pflich­ten aus dem Pau­schal­rei­se­ver­trag ein­tritt, bleibt durch die vor­ste­hen­den Bedin­gun­gen unbe­rührt. Eine sol­che Erklä­rung ist in jedem Fall recht­zei­tig, wenn die­se F&E 7 Tage vor Rei­se­be­ginn zugeht.

5.7. Der Abschluss einer Rei­se­rück­tritts­kos­ten­ver­si­che­rung sowie einer Ver­si­che­rung zur Deckung der Rückführungskos­ten bei Unfall oder Krank­heit wird drin­gend emp­foh­len. Die­se Emp­feh­lung gilt auch für die Abde­ckung von pandemiebezo­genen Risiken.

 

  1. Umbu­chun­gen
 

6.1. Ein Anspruch des Kunden/Reisenden nach Vertragsab­schluss auf Ände­run­gen hin­sicht­lich des Rei­se­ter­mins, des Rei­se­ziels, des Ortes des Rei­se­an­tritts, der Unter­kunft, der Ver­pfle­gungs­art, der Beför­de­rungs­art oder sons­ti­ger Leis­tungen (Umbu­chung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbu­chung erfor­der­lich ist, weil F&E kei­ne, unzu­rei­chen­de oder fal­sche vor­ver­trag­li­che Infor­ma­tio­nen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegen­über dem Kunden/Reisenden gege­ben hat; in die­sem Fall ist die Umbu­chung kos­ten­los mög­lich. Wird in den übri­gen Fäl­len auf Wunsch des Kunden/Reisenden den­noch eine Umbu­chung vor­ge­nom­men, kann F&E bei Einhal­tung der nach­ste­hen­den Fris­ten ein Umbu­chungs­ent­gelt vom jeweils von der Umbu­chung betrof­fe­nen Kunden/Reisenden erhe­ben. Soweit vor der Zusa­ge der Umbu­chung nichts an­deres im Ein­zel­fall ver­ein­bart ist, beträgt das Umbuchungs­entgelt jeweils bis zu dem Zeit­punkt des Beginns der zwei­ten Stor­no­staf­fel der jewei­li­gen Rei­se­art gemäß vor­ste­hen­der Rege­lung in Zif­fer 5 € 26 je betrof­fe­nen Reisenden.

6.2. Umbu­chungs­wün­sche des Kunden/Reisenden, die nach Ablauf der Fris­ten erfol­gen, kön­nen, sofern ihre Durch­füh­rung über­haupt mög­lich ist, nur nach Rück­tritt vom Pauschalrei­severtrag gemäß Zif­fer 5 zu den Bedin­gun­gen und gleich­zeitiger Neu­an­mel­dung durch­ge­führt wer­den. Dies gilt nicht bei Umbu­chungs­wün­schen, die nur gering­fü­gi­ge Kos­ten verursachen.

 

  1. Nicht in Anspruch genom­me­ne Leistung
 

Nimmt der Kunde/Reisende ein­zel­ne Rei­se­leis­tun­gen, zu deren ver­trags­ge­mä­ßer Erbrin­gung F&E bereit und in der Lage war, aus Grün­den die dem Kunden/Reisenden zuzu­rechnen sind, nicht in Anspruch, hat er kei­nen Anspruch auf antei­li­ge Erstat­tung des Rei­se­prei­ses, soweit sol­che Grün­de ihn nicht nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen zum kosten­freien Rück­tritt oder zur Kün­di­gung des Rei­se­ver­tra­ges be­rechtigt hät­ten. F&E wird sich um Erstat­tung der erspar­ten Auf­wen­dun­gen durch die Leis­tungs­trä­ger bemü­hen. Die­se Ver­pflich­tung ent­fällt, wenn es sich um völ­lig uner­heb­li­che Leis­tun­gen handelt.

 

  1. Rück­tritt wegen Nicht­er­rei­chens derMindestteilnehmerzahl
 

8.1. F&E kann bei Nicht­er­rei­chen einer Mindestteilnehmer­zahl nach Maß­ga­be fol­gen­der Rege­lun­gen zurücktreten:

  1. a) Die Min­dest­teil­neh­mer­zahl und der spä­tes­te Zeit­punkt des Zugangs der Rück­tritts­er­klä­rung von F&E beim Kunden/Rei­senden muss in der jewei­li­gen vor­ver­trag­li­chen Unter­rich­tung ange­ge­ben sein
  2. b) F&E hat die Min­dest­teil­neh­mer­zahl und die spä­tes­te Rück­trittsfrist in der Rei­se­be­stä­ti­gung anzugeben.
  3. c) F&E ist ver­pflich­tet, dem Kunden/Reisenden die Absa­ge der Rei­se unver­züg­lich zu erklä­ren, wenn fest­steht, dass die Rei­se wegen Nicht­er­rei­chen der Min­dest­teil­neh­mer­zahl nicht durch­ge­führt wird. F&E kann dem Kunden/Reisenden Alter­nativen anbieten
  4. d) Ein Rück­tritt von F&E spä­ter als 4 Wochen vor Reisebe­ginn ist unzulässig.

8.2. Wird die Rei­se aus die­sem Grund nicht durch­ge­führt, erhält der Kunde/Reisende auf den Rei­se­preis geleis­te­te Zah­lun­gen unver­züg­lich zurück, Zif­fer 5.5. gilt entsprechend.

 

  1. Kün­di­gung aus ver­hal­tens­be­ding­ten Gründen
 

9.1. F&E kann den Pau­schal­rei­se­ver­trag ohne Ein­hal­tung einer Frist kün­di­gen, wenn der Rei­sen­de unge­ach­tet einer Abmah­nung von F&E nach­hal­tig stört oder wenn er sich in sol­chem Maß ver­trags­wid­rig ver­hält, dass die sofor­ti­ge Auf­hebung des Ver­tra­ges gerecht­fer­tigt ist. Dies gilt nicht, soweit das ver­trags­wid­ri­ge Ver­hal­ten ursäch­lich auf einer Ver­let­zung von Infor­ma­ti­ons­pflich­ten von F&E beruht.

9.2. Kün­digt F&E, so behält F&E den Anspruch auf den Rei­sepreis; F&E muss sich jedoch den Wert der erspar­ten Auf­wendungen sowie die­je­ni­gen Vor­tei­le anrech­nen las­sen, die F&E aus einer ander­wei­ti­gen Ver­wen­dung der nicht in An­spruch genom­me­nen Leis­tung erlangt, ein­schließ­lich der von den Leis­tungs­trä­gern gut­ge­brach­ten Beträge.

 

  1. Oblie­gen­hei­ten des Kunden/Reisenden
 

10.1. Rei­se­un­ter­la­gen

Der Kunde/Reisende hat F&E oder sei­nen Rei­se­ver­mitt­ler, über den er die Pau­schal­rei­se gebucht hat, zu infor­mie­ren, wenn er die not­wen­di­gen Rei­se­un­ter­la­gen (z.B. Flug­schein, Hotel­gut­schein) nicht inner­halb der von F&E mit­ge­teil­ten Frist erhält.

10.2. Män­gel­an­zei­ge / Abhilfeverlangen

  1. a) Wird die Rei­se nicht frei von Rei­se­män­geln erbracht, so kann der Rei­sen­de Abhil­fe verlangen.
  2. b) Soweit F&E infol­ge einer schuld­haf­ten Unter­las­sung der Män­gel­an­zei­ge nicht Abhil­fe schaf­fen konn­te, kann der Rei­sende weder Min­de­rungs­an­sprü­che nach § 651m BGB noch Scha­dens­er­satz­an­sprü­che nach § 651n BGB gel­tend machen
  3. c) Der Rei­sen­de ist ver­pflich­tet, sei­ne Män­gel­an­zei­ge unver­züglich dem Ver­tre­ter von F&E vor Ort zur Kennt­nis zu geben. Ist ein Ver­tre­ter von F&E vor Ort nicht vor­han­den und ver­traglich nicht geschul­det, sind etwa­ige Rei­se­män­gel an F&E unter der mit­ge­teil­ten Kon­takt­stel­le von F&E zur Kennt­nis zu brin­gen; über die Erreich­bar­keit des Ver­tre­ters von F&E bzw. sei­ner Kon­takt­stel­le vor Ort wird in der Rei­se­be­stä­ti­gung unter­rich­tet. Der Rei­sen­de kann jedoch die Män­gel­an­zei­ge auch sei­nem Rei­se­ver­mitt­ler, über den er die Pau­schal­rei­se gebucht hat, zur Kennt­nis bringen.
  4. d) Der Ver­tre­ter von F&E ist beauf­tragt, für Abhil­fe zu sor­gen, sofern dies mög­lich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprü­che anzuerkennen.

10.3. Frist­set­zung vor Kündigung

Will der Kunde/ Rei­sen­de den Pau­schal­rei­se­ver­trag wegen eines Rei­se­man­gels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeich­ne­ten Art, sofern er erheb­lich ist, nach § 651l BGB kün­di­gen, hat er F&E zuvor eine ange­mes­se­ne Frist zur Abhil­fe­leis­tung zu set­zen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhil­fe von F&E ver­wei­gert wird oder wenn die sofor­ti­ge Abhil­fe not­wen­dig ist.

10.4. Gepäck­be­schä­di­gung und ‑Gepäck­ver­lust

10.4.1. Erd­ge­bun­de­ne Rei­sen (Wan­der- und Rad­rei­sen): Bei Beschä­di­gung oder Ver­lust bei dem von F&E ange­bo­te­nen Gepäck­trans­port (Gepäck­trans­fer) haf­tet F&E nur bei Ver­schulden und im Fal­le sofor­ti­ger Mel­dung bei Scha­den­ein­tritt. Die Haf­tung ist auf max. € 200 je Per­son beschränkt, dies gilt nicht, soweit die Beschä­di­gung durch F&E grob fahr­läs­sig oder vor­sätz­lich ver­ur­sacht wur­de. Eine Haf­tung ist ausge­schlossen bei Über­schrei­tung des Maxi­mal­ge­wichts von 20 kg bzw. nicht zuläs­si­gem Gepäck­in­halt (wei­te­re Informatio­nen unter www.feuer-eis-touristik.de/gepaeckbestimmungen) oder für opti­sche Schä­den und Abnut­zung an Hal­te­grif­fen und Rol­len. Eine Beschä­di­gung ist unmit­tel­bar bei Scha­den­ein­tritt bei F&E anzuzeigen.

10.4.2. Flug­rei­sen:

a) Im Zusam­men­hang mit Flug­rei­sen ist unver­züg­lich vor Ort eine Scha­dens­an­zei­ge („P.I.R.“ Pro­per­ty Irre­gu­la­ri­ty Report) der zustän­di­gen Flug­ge­sell­schaft anzu­zeigen (Hin­weis: Flug­ge­sell­schaf­ten und F&E kön­nen die Er­stattungen auf­grund inter­na­tio­na­ler Über­ein­künf­te ableh­nen, wenn die Scha­dens­an­zei­ge nicht aus­ge­füllt wor­den ist.). Die Scha­dens­an­zei­ge ist bei Gepäck­be­schä­di­gung bin­nen 7 Ta­gen, bei Ver­spä­tung inner­halb 21 Tagen nach Aus­hän­di­gung, zu erstatten.

b) Zusätz­lich ist der Ver­lust, die Beschä­di­gung oder die Fehl­leitung von Rei­se­ge­päck unver­züg­lich F&E, sei­nem Ver­tre­ter bzw. sei­ner Kon­takt­stel­le oder dem Rei­se­ver­mitt­ler anzuzei­gen. Dies ent­bin­det den Rei­sen­den nicht davon, die Scha­denanzeige an die Flug­ge­sell­schaft gemäß 10.4.2. a) inner­halb der vor­ste­hen­den Fris­ten zu erstatten.

10.4.3. Bei Leih­rad­bu­chung tritt F&E aus­schließ­lich als Ver­mitt­ler auf, wobei der Leih­ver­trag vom Kun­den direkt mit dem Ver­leih­part­ner geschlos­sen wird und ergän­zend die AGB des Ver­leih­part­ners Anwen­dung fin­den. Leih­rä­der und kun­den­ei­ge­ne Fahr­rä­der sind stets gesi­chert und ver­sperrt abzustellen. 

10.4.4. Die Buchung einer Fahr­rad­be­för­de­rung für kun­den­ei­ge­ne Fahr­rä­der — im Zuge eines Per­so­nen- und/oder Fahr­rad­trans­fers wäh­rend der Rei­se oder Rück­trans­fers – ist nur auf eige­nes Risi­ko mög­lich. Die von uns beauf­trag­ten exter­nen Beför­de­rungs­part­ner bemü­hen sich mit höchs­ter Sorg­falt um einen rei­bungs­lo­sen Trans­port, leich­te Beschä­di­gun­gen wie Del­len oder (Lack-)Kratzer kön­nen den­noch nicht voll­stän­dig aus­ge­schlos­sen wer­den. Eine Haf­tung bei leich­ter Beschä­di­gung oder Dieb­stahl kann von F&E nicht über­nom­men wer­den. Wir emp­feh­len den Abschluss einer (Kasko)Fahrradversicherung.

  1. Beschrän­kung der Haftung
 

11.1. Die ver­trag­li­che Haf­tung von F&E für Schä­den, die nicht aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit resul­tie­ren und nicht schuld­haft her­bei­ge­führt wur­den, ist auf den drei­fa­chen Rei­se­preis beschränkt. Mög­licherweise dar­über hin­aus­ge­hen­de Ansprü­che nach dem Mont­rea­ler Über­ein­kom­men bzw. dem Luft­ver­kehrs­ge­setz blei­ben von die­ser Haf­tungs­be­schrän­kung unberührt.

11.2. F&E haf­tet nicht für Leis­tungs­stö­run­gen, Per­so­nen- und Sach­schä­den im Zusam­men­hang mit Leis­tun­gen, die als Fremd­leis­tun­gen ledig­lich ver­mit­telt wer­den (z.B. ver­mit­tel­te Aus­flü­ge, Sport­ver­an­stal­tun­gen, Thea­ter­be­su­che, Ausstel­lungen), wenn die­se Leis­tun­gen in der Rei­se­aus­schrei­bung und der Rei­se­be­stä­ti­gung aus­drück­lich und unter Anga­be der Iden­ti­tät und Anschrift des ver­mit­tel­ten Ver­trags­part­ners als Fremd­leis­tun­gen so ein­deu­tig gekenn­zeich­net wur­den, dass sie für den Rei­sen­den erkenn­bar nicht Bestand­teil der Pau­schalreise von F&E sind und getrennt aus­ge­wählt wur­den. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB blei­ben hier­durch unbe­rührt. F&E haf­tet jedoch, wenn und soweit für einen Scha­den des Rei­sen­den die Ver­let­zung von Hinweis‑, Auf­­klä­rungs- oder Orga­ni­sa­ti­ons­pflich­ten von F&E ursäch­lich gewor­den sind.

 

  1. Gel­tend­ma­chung von Ansprü­chen, Adressat
 

Ansprü­che nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4–7 BGB hat der Kunde/Reisende gegen­über F&E gel­tend zu machen. Die Gel­tend­ma­chung kann auch über den Rei­se­ver­mitt­ler erfol­gen, wenn die Pau­schal­rei­se über die­sen Rei­se­ver­mitt­ler ge­bucht war. Eine Gel­tend­ma­chung in Text­form wird empfohlen.

 

  1. Infor­ma­ti­ons­pflich­ten über die Iden­ti­tät des aus­führenden Luftfahrtunternehmens
 

13.1. F&E infor­miert den Kunden/Reisenden bei Buchung ent­spre­chend der EU-Ver­ord­nung zur Unter­rich­tung von Flug­gäs­ten über die Iden­ti­tät des aus­füh­ren­den Luftfahrt­unternehmens vor oder spä­tes­tens bei der Buchung über die Iden­ti­tät der aus­füh­ren­den Fluggesellschaft(en) bezüg­lich sämt­li­cher im Rah­men der gebuch­ten Rei­se zu erbrin­gen­den Flugbeförderungsleistungen.

13.2. Steht/stehen bei der Buchung die aus­füh­ren­de Flug­gesellschaft(en) noch nicht fest, so ist F&E ver­pflich­tet, dem Kunden/Reisenden die Flug­ge­sell­schaft bzw. die Fluggesell­schaften zu nen­nen, die wahr­schein­lich den Flug durch­füh­ren wird bzw. wer­den. Sobald F&E weiß, wel­che Flug­ge­sell­schaft den Flug durch­führt, wird F&E den Kunden/Reisenden informieren.

13.3. Wech­selt die dem Kunden/Reisenden als aus­füh­ren­de Flug­ge­sell­schaft genann­te Flug­ge­sell­schaft, wird F&E den Kunden/Reisenden unver­züg­lich und so rasch dies mit ange­messenen Mit­teln mög­lich ist, über den Wech­sel informieren.

13.4. Die ent­spre­chend der EG-Ver­ord­nung erstell­te „Black List“ (Flug­ge­sell­schaf­ten, denen die Nut­zung des Luft­rau­mes über den Mit­glied­staa­ten unter­sagt ist.), ist auf den Inter­net-Sei­ten von F&E oder direkt über https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/eu-air-safety-list_en abruf­bar und in den Geschäfts­räu­men von F&E einzusehen.

 

  1. Pass‑, Visa- und Gesundheitsvorschriften
 

14.1. F&E wird den Kunden/Reisenden über all­ge­mei­ne Pass- und Visa­er­for­der­nis­se sowie gesund­heits­po­li­zei­li­che For­ma­li­tä­ten des Bestim­mungs­lan­des ein­schließ­lich der un­gefähren Fris­ten für die Erlan­gung von gege­be­nen­falls not­wendigen Visa vor Ver­trags­ab­schluss sowie über deren evtl. Kos­ten und Ände­run­gen vor Rei­se­an­tritt unterrichten.

14.2. Der Kunde/Reisende ist ver­ant­wort­lich für das Be­schaffen und Mit­füh­ren der behörd­lich not­wen­di­gen Reise­dokumente, even­tu­ell erfor­der­li­che Imp­fun­gen sowie das Ein­halten von Zoll- und Devi­sen­vor­schrif­ten. Nach­tei­le, die aus der Nicht­be­ach­tung die­ser Vor­schrif­ten erwach­sen, z. B. die Zah­lung von Rück­tritts­kos­ten, gehen zu Las­ten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn F&E nicht, unzu­rei­chend oder falsch infor­miert hat.

14.3. F&E haf­tet nicht für die recht­zei­ti­ge Ertei­lung und den Zugang not­wen­di­ger Visa durch die jewei­li­ge diplo­ma­ti­sche Ver­tre­tung, wenn der Kunde/Reisende F&E mit der Besor­gung beauf­tragt hat, es sei denn, dass F&E eige­ne Pflich­ten schuld­haft ver­letzt hat.

 

  1. Beson­de­re Rege­lun­gen im Zusam­men­hang mit Pan­de­mien (ins­be­son­de­re dem Corona-Virus)
 

15.1. Die Par­tei­en sind sich einig, dass die ver­ein­bar­ten Rei­seleistungen durch die jewei­li­gen Leis­tungs­er­brin­ger stets unter Ein­hal­tung und nach Maß­ga­be der zum jewei­li­gen Rei­sezeitpunkt gel­ten­den behörd­li­chen Vor­ga­ben und Auf­la­gen erbracht werden.

15.2. Der Kunde/Reisende erklärt sich ein­ver­stan­den, an­gemessene Nut­zungs­re­ge­lun­gen oder ‑beschrän­kun­gen der Leis­tungs­er­brin­ger (z.B. 3G-Rege­lung) bei der Inanspruch­nahme von Rei­se­leis­tun­gen zu beach­ten. Über ggf. be­stehende Teil­nah­me- oder Zutritts­be­schrän­kun­gen infor­miert F&E vor der Buchung, für die Ein­hal­tung der Rege­lun­gen ist der Kunde/Reisende selbst ver­ant­wort­lich, etwa­ige Mehr­kosten für Tests sind vom Kunden/Reisenden zu tra­gen. Im Fal­le von auf­tre­ten­den typi­schen Krank­heits­sym­pto­men hat der Kunde/Reisende unver­züg­lich F&E und den Leistungs­träger zu ver­stän­di­gen. Durch die vor­ste­hen­den Rege­lun­gen blei­ben die Rech­te des Kun­den aus § 651i BGB unberührt

 

  1. Alter­na­ti­ve Streit­bei­le­gung; Rechts­wahl- und Gerichtsstandsvereinbarung
 

16.1. F&E weist im Hin­blick auf das Gesetz über Verbrau­cherstreitbeilegung dar­auf hin, dass F&E nicht an einer frei­willigen Ver­brau­cher­streit­bei­le­gung teil­nimmt. Sofern eine Ver­brau­cher­streit­bei­le­gung nach Druck­le­gung die­ser Reise­bedingungen für F&E ver­pflich­tend wür­de, infor­miert F&E die Ver­brau­cher hier­über in geeig­ne­ter Form. F&E weist für alle Rei­se­ver­trä­ge, die im elek­tro­ni­schen Rechts­ver­kehr geschlos­sen wur­den, auf die euro­päi­sche Online-Streit­bei­­le­gungs-Platt­form https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

16.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Ange­hö­ri­ge eines Mit­gliedstaats der Euro­päi­schen Uni­on oder Schwei­zer Staats­bürger sind, wird für das gesam­te Rechts- und Vertrags­verhältnis zwi­schen dem Kunden/Reisenden und F&E die aus­schließ­li­che Gel­tung des deut­schen Rechts ver­ein­bart. Sol­che Kunden/Reisenden kön­nen F&E aus­schließ­lich am Sitz von F&E verklagen.

16.3. Für Kla­gen von F&E gegen Kunden/Reisende, bzw. Ver­trags­part­ner des Pau­schal­rei­se­ver­tra­ges, die Kauf­leu­te, juris­ti­sche Per­so­nen des öffent­li­chen oder pri­va­ten Rechts oder Per­so­nen sind, die ihren Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halts­ort im Aus­land haben, oder deren Wohn­sitz oder gewöhn­li­cher Auf­ent­halt im Zeit­punkt der Kla­ge­er­he­bung nicht bekannt ist, wird als Gerichts­stand der Sitz von F&E vereinbart.

 

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83700 Weiß­ach
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